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Satzung des RTB vom 23. Oktober 2010

(..... dieser Text ist noch in Bearbeitung/wird noch formatiert)

§ 1 Gebiet, Name, Sitz, Zweck

1.    Der Rheinische Turnerbung (RTB) ist der Zusammenschluss von Turn- und Sportgemeinschaften in Nordrhein des Landes Nordrhein-Westfalen und einigen angrenzenden Gebieten.
Er ist der regional zuständige Fachverband für Turnen und vertritt damit den Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport sowie die vom Deutschen Turner-Bund vertretenen Fachgebiete und Sportarten.

2.    Der RTB hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach und wird im dortigen Vereinsregister und der Nr. VR 1456 geführt.

3.    Der RTB gehört als Landesturnverband dem Deutschen Turner-Bund e. V. und als Fachverband Turnen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. an.

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.    Der RTB bezweckt die Pflege und Förderung des Turnens in zeitgemäßen Formen. Die vielfältigen und vielseitigen Angebote der ihm angeschlossenen Vereine richten sich an ALLE unabhängig von Alter, Geschlecht, Leistungsfähigkeit, sozialer oder nationaler Zugehörigkeit. Er bietet damit Möglichkeiten der freien Persönlichkeitsentfaltung und einer aktiven, gesunden Freizeitgestaltung.

6.    Der RTB gründet sich auf das Turnen von F. L. JAHN und erkennt die Satzung des Deutschen Turner-Bundes an. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1.    Der RTB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen Gewinn gerichtet.

2.    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des RTB. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des RTB.

§ 3 Rechtsgrundlagen

1.    Rechtsgrundlagen des RTB sind die Satzung und die Ordnungen.

2.    Die Ordnungen sind verbindlich für den gesamten RTB und dürfen der Satzung nicht widersprechen.

3.    Satzungen und Ordnungen der Turngaue / Turnverbände und Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung und den Ordnungen des RTB stehen.

§ 4 Gliederung

1.    Das Gebiet des RTB ist in Turngaue / Turnverbände eingeteilt.

2.    Änderungen erfolgen durch den Hauptausschuss nach Anhören der beteiligten Turngaue / Turnverbände und Vereine.

§ 5 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des RTB sind die Turngaue / Turnverbände und durch sie die ihnen angehörenden Vereine und deren dem Fachverband Turnen zuzuordnenden Mitglieder.

2.    Jeder Verein kann über den zuständigen Turngau / Turnverband Mitglied werden, wenn Turnen im Sinne des § 1 dieser Satzung betrieben wird und eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegt.

3.    Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich im Einzelnen aus dieser Satzung und den Ordnungen.

4.    Die Mitgliedschaft von Vereinen wird mit der Aufnahme in den zuständigen Turngau / Turnverband erworben, nach vorheriger Anhörung des Präsidiums des RTB und der Anerkennung der RTB-Satzung. Verweigert der Turngau / Turnverband die Aufnahme, so steht dem Antragsteller die Berufung an das Präsidium des RTB zu.

5.    Darüber hinaus kann der Verbandstag einen Zusammenschluss von Vereinen besonderer Art (Verband), der sich zu den Grundsätzen des Deutschen Turner-Bundes bekennt, als Mitglied mit den Rechten und Pflichten eines Turngaues/Turnverbandes aufnehmen. Für einen solchen Verband gelten die Bestimmungen der Satzung sinngemäß.

6.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt des Vereins, seiner Auflösung, seinem Ausschluss bzw. mit dem Wegfall, dem Verzicht oder der Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

7.    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens am 15. November erklärt sein.

8.    Mitglieder, die dieser Satzung zuwiderhandeln oder gegen die Belange des RTB grob verstoßen, können vom Präsidium mit sofortiger Wirkung, nach Anhören des zuständigen Turngaues/Turnverbandes und Stellungnahme des Rechts- und Ehrenausschusses, aus dem RTB ausgeschlossen werden. Dem, der ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen einen solchen Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Berufung möglich, über die in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu befinden ist. Die Einlegung von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

9.    Mit dem Austritt, der Auflösung oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben für das laufende Geschäftsjahr ihre Beitragsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 6 Beitrag und Umlagen

1.    Der Jahresbeitrag und etwaige Umlagen werden vom Verbandstag festgesetzt.
Die Forderungen aus der Beitragsfestsetzung des Deutschen Turner-Bundes sind in den Jahresbeitrag des RTB zu integrieren.

2.    Forderungen aus Beitragsfestsetzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Landessportbundes NRW werden entsprechend ihrer Beschlussfassung an die Vereine weitergegeben.

3.    Maßgebend für die Berechnung des Beitrages und etwaiger Umlagen sind die unter „Turnen“ zum Jahresanfang des laufenden Geschäftsjahres zugeordneten und gemeldeten Mitglieder.

§ 7 Organe und Gremien

1.    Organe des RTB sind
1.1    der Verbandstag,
1.2    der Hauptausschuss
1.3    der Verbandsrat
1.4    das Präsidium.
2.    Führungsgremien sind die Bereichsausschüsse
2.1    Wettkampfsport
2.2    olympischer Sport
2.3    Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
3.    Weitere Gremien sind
3.1    der Rechts- und Ehrenausschuss sowie Präsidialkommissionen für
3.2    Verbandsentwicklung
3.3    Ehrungen
3.4    Frauen
3.5    Öffentlichkeitsarbeit
3.6    Wirtschaft und Verwaltung
3.7    Lehre und Ausbildung.

§ 8 Verbandstag

1.    Der Verbandstag ist das oberste Organ des RTB.
Er ist Mitgliederversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2.    Dem Verbandstag gehören stimmberechtigt an
2.1    die Mitglieder des Hauptausschusses,
2.2    die Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses,
2.3    die je vier von den Vorständen der Turngaue / Turnverbände zu benennenden Abgeordneten,
2.4    die 200 von den Turngauen/Turnverbänden entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu benennenden Vereinsdelegierten,
2.5    die 20 vom Verbandstag der Rheinischen Turnerjugend (RTJ) gewählten Abgeordneten,
2.6    die Ehrenpräsidenten/innen des RTB,
2.7    die Ehrenmitglieder des RTB.
3.    Jede/r der unter 2.1 - 2.7 Genannten hat eine Stimme.
4.    Alle zwei Jahre findet ein Verbandstag statt, der in der Regel im zweiten Halbjahr durchgeführt wird, jedoch kann der Hauptausschuss einen anderen Termin beschließen.
Die Einladungen zum Verbandstag sind spätestens acht Wochen vorher, die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge spätestens drei Wochen vorher, in der Rheinischen Turnzeitung bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens sechs Wohen vor dem Verbandstag bei der RTB-Verwaltung eingereicht sein, wenn sie in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen.
5.    Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören u.a.
5.1    die Richtlinien für die Arbeit des RTB festzulegen,
5.2    die Berichte des Präsidiums und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen,
5.3    das Präsidium zu entlasten,
5.4    die Mitglieder des Präsidiums, ausgenommen der/die Vertreter/in der Rheinischen Turnerjugend und den/die Geschäftsführer/in, sowie die Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Verbandstag zu wählen und für die nächste Kassenprüfung die Turngaue / Turnverbände zu bestimmen,
5.5    Ehrenpräsidenten/innen zu ernennen,
5.6    Ehrenmitglieder zu ernennen,
5.7    den Jahresbeitrag und etwaige Umlagen festzusetzen,
5.8    Satzungsänderungen zu beschließen,
5.9    über Anträge zu befinden.
6.    Der/die Präsident/in oder ein/e Vizepräsident/in des RTB leitet den Verbandstag nach der Geschäftsordnung. Über den Verlauf des Verbandstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von einem/einer Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
7.    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Präsidium einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Es muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der beim Verbandstag Stimmberechtigten schriftlich beantragt wird.
8.    Zu einem außerordentlichen Verbandstag ist spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 9 Hauptausschuss
1.    Der Hauptausschuss ist nach dem Verbandstag das führende Organ des RTB.
2.    Den Hauptausschuss bilden
2.1    die Mitglieder des Präsidiums,
2.2    die Vorsitzenden der Turngaue / Turnverbände oder deren Vertreter/innen,
2.3    die Vorsitzenden der Technischen Komitees, der Fachausschüsse und Ausschüsse oder deren gewählte Vertreter/innen gemäß der Ordnung für die fachliche Arbeit,
2.4    der/die weitere Vorsitzende der RTJ, der/die RTJ-Vertreter/in im Bereichsausschuss Wettkampfsport sowie der/die RTJ-Vertreter/in im Bereichsausschuss Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport für Kinder und Jugendliche,
2.5    die Ehrenpräsidenten/innen des RTB (mit beratender Stimme)
3.    Jedes Mitglied des Hauptausschusses (ausgenommen 2.5) hat eine Stimme.
4.    Der Hauptausschuss tritt in der Regel einmal jährlich im zweiten Halbjahr zusammen.
5.    Die Sitzungen des Hauptausschusses werden von dem/der Präsidenten/in oder einem/einer Vizepräsident/ in nach der Ordnung für die Verwaltung, Tagungen und Sitzungen einberufen und geleitet.
6.    Wesentliche Aufgaben des Hauptausschusses sind u.a.
6.1    über Grundsatzfragen, besonders über Satzungen und Strukturfragen, zu beraten,
6.2    über Anträge zu befinden,
6.3    den Haushaltsvoranschlag für das Folgejahr zu beschließen,
6.4    Ordnungen, ausgenommen die Ordnung der Rheinischen Turnerjugend, zu beschließen,
6.5    Zeitpunkt und Ort des Landesturnfestes und des ordentlichen Verbandstages zu bestimmen,
7.    Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Hauptausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
8.    Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
9.    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Präsidium eine außerordentliche Hauptausschuss-Sitzung einberufen. Das Präsidium ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Hauptausschusses dies mit schriftlicher Begründung beantragt.
§ 10 Verbandsrat
1.    Der Verbandsrat ist Führungsgremium in verbandspolitischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Ergebnisse seiner Beratungen haben mit Ausnahme der Entgegennahme des Vorjahreshaushaltes und dessen Beschlussfassung empfehlenden Charakter.
2.    Den Verbandsrat bilden
2.1    das Präsidium,
2.2    die Vorsitzenden der Turngaue / Turnverbände oder deren Vertreter/innen.
3.    Der Verbandsrat tritt einmal jährlich im ersten Halbjahr zusammen.
4.    Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann das Präsidium außerordentliche Verbandsrat- Sitzungen einberufen. Das Präsidium ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verbandsrates dies mit schriftlicher Begründung beantragt.
§ 11 Präsidium
1.    Das Präsidium führt die Geschäfte des RTB mit Hilfe der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des RTB.
2.    Das Präsidium besteht aus
2.1    dem/der Präsidenten/in
2.2    dem/der Vizepräsidenten/in Gesellschaftspolitik
2.3    dem/der Vizepräsidenten/in Finanzen
2.4    dem/der Vizepräsidenten/in Wettkampfsport
2.5    dem/der Vizepräsidenten/in olympischer Sport
2.6    dem/der Vizepräsident/in Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
2.7    dem/der Vizepräsident/in Lehre und Ausbildung
2.8    dem oder der Vorsitzenden der RTJ
2.9    dem/der Geschäftsführer/in (mit beratender Stimme).
3.    Hauptberuflich in der Verwaltung des RTB beschäftigte Personen dürfen keines der unter 2.1 - 2.8 aufgeführten Ämter übernehmen.
4.    Die Präsidiumsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt und führen ihr Amt bis zur Neuwahl fort. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes kann das Präsidium eine/n Vertreter/in bis zum nächstfolgenden Verbandstag bestellen, auf dem dann für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl dieses Präsidiumsamt durch Wahl neu besetzt wird.
5.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und die sechs Vizepräsidenten/innen. Zur rechtswirksamen Vertretung des RTB genügt das Zusammenwirken und die gemeinsame Zeichnung von zwei vorstehend genannten Präsidiumsmitgliedern.
6.    Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören
6.1    die Beschlüsse des Verbandstages und des Hauptausschusses durchzuführen,
6.2    das Vermögen des RTB zu verwalten,
6.3    den Verbandstag und die Sitzungen des Hauptausschusses und des Verbandsrates vorzubereiten und einzuladen,
6.4    den Verbandstag, den Hauptausschuss und den Verbandsrat über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen zu unterrichten.
6.5    den/die Geschäftsführer/in nach Anhören eines vom Hauptausschuss eingesetzten Auswahlgremiums zu bestellen,
6.6    die Mitglieder der Präsidialkommissionen zu berufen (die Bereichsausschüsse und Turngaue / Turnverbände haben Vorschlagsrecht.)
6.7    die Mitglieder der Bereichsausschüsse sowie der Technischen Komitees und Fachausschüsse, soweit diese nicht zu wählen sind, zu berufen.
Die jeweiligen Vorsitzenden haben Vorschlagsrecht.
7.    Für Sonderaufgaben kann das Präsidium Ausschüsse bilden.
§ 12 Bereichsausschuss Olympischer Sport
1.    Im Bereichsausschuss Olympischer Sport erfolgt die Entwicklung und Betreuung der olympischen Sportarten des DTB ganzheitlich in ihren Ausprägungen als Spitzen-, Leistungs- und Breitensport.
Für die verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben wird der Bereichsausschuss Olympischer Sport unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Olympischer Sport gebildet.
2.    Näheres regelt die Ordnung für die fachliche Arbeit.
§ 13 Bereichsausschuss Wettkampfsport
1.    Im Bereichsausschuss Wettkampfsport erfolgt die Entwicklung und Betreuung der nichtolympischen Sportarten und Fachgebiete des DTB ganzheitlich in ihren Ausprägungen als Spitzen-, Leistungs- und Breitensport.
Für die verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben wird der Bereichsausschuss Wettkampfsport unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Wettkampfsport gebildet.
2.    Näheres regelt die Ordnung für die fachliche Arbeit.
§ 14 Bereichsausschuss Breiten-, Freizeit- und
    Gesundheitssport
1.    Für die spezielle Aufgabe der Betreuung des Allgemeinen Turnens wird der Bereichsausschuss Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport unter der Führung der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport gebildet.
2.    Näheres regelt die Ordnung für die fachliche Arbeit.
§ 15 Rechts- und Ehrenausschuss
1.    Der Rechts- und Ehrenausschuss ist ein selbständiger und unabhängiger Ausschuss zur Entscheidung von Rechts- und Ehrenfragen.
2.    Aufgabe des Rechts- und Ehrenausschusses ist es, auf Antrag
2.1    darüber zu entscheiden, ob Beschlüsse, Maßnahmen und Amtsführungen der Organe und Führungsgremien der Satzung und den Ordnungen entsprechen,
2.2    Meinungsverschiedenheiten und Streitfälle zu schlichten,
2.3    Ehrenverfahren durchzuführen.
Näheres regelt die Ordnung für den Rechts- und
Ehrenausschuss.
§ 16 Präsidialkommission Verbandsentwicklung
Die Präsidialkommission Verbandsentwicklung hat die Aufgaben den/die Präsidenten/in bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen.
1.    Der Präsidialkommission Verbandsentwicklung gehören an
1.1    der/die Präsident/in,
1.2    bis zu sechs weitere Persönlichkeiten, die vom Präsidium berufen werden.
§ 17 Präsidialkommission Ehrungen
Für Ehrungen wird eine Präsidialkommission mit bis zu 2 Personen eingesetzt, die vom Präsidium berufen werden.
1.    Der Präsidialkommission Ehrungen gehören an
1.1    der/die Präsident/in,
1.2    bis zu zwei weitere Persönlichkeiten, die vom Präsidium berufen werden.
Näheres regelt die Ehrungsordnung.
§ 18 Präsidialkommission Frauen
1.    Zur Wahrnehmung frauenspezifischer Interessen wird eine Präsidialkommission Frauen gebildet, die dem Bereich Gesellschaftspolitik zugeordnet ist.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Initiierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, auch bei Beteiligung an Führungsaufgaben.
2.    Der Präsidialkommission Frauen gehören an
2.1    die Beauftragte für Frauen als Leiterin,
2.2    bis zu 6 weitere vom Präsidium zu berufende weibliche Mitglieder.
3.    Die Beauftragte für Frauen wird jeweils vor dem Verbandstag von den entsprechenden Zuständigen der Turngaue / Turnverbände dem Präsidium zur Berufung für die Dauer von 4 Jahren vorgeschlagen.
Näheres regelt die Frauenordnung.
§ 19 Präsidialkommission Öffentlichkeitsarbeit
1.    Die Präsidialkommission Öffentlichkeitsarbeit hat die Aufgaben den/die Vizepräsidenten/in Gesellschaftspolitik bei den satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
2.    Der Präsidialkommission Öffentlichkeitsarbeit gehören an
2.1    der/die Vizepräsident/in Gesellschaftspolitik,
2.2    der/die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit der RTJ,
2.3    der/die hauptamtliche Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit mit beratender Stimme,
2.4    bis zu vier weitere Persönlichkeiten, die vom Präsidium berufen werden.
3.    Die Präsidialkommission Öffentlichkeitsarbeit tritt mindestens alle zwei Jahre mit den entsprechenden Vertretern der Turngaue / Turnverbände und/oder der TK´s/Fachgebiete zusammen.
§ 20 Präsidialkommission Wirtschaft
    und Verwaltung
1.    Die Präsidialkommission Wirtschaft und Verwaltung hat die Aufgaben
1.1    den/die Vizepräsidenten/in Finanzen bei den satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,
1.2    die Finanzvorlagen für die Organe zu beraten,
1.3    Maßnahmen zur Erhaltung der verbandseigenen Baulichkeiten zu treffen.
2.    Der Präsidialkommission Wirtschaft und Verwaltung gehören an
2.1    der/die Vizepräsident/in Finanzen,
2.2    der/die Beauftragte für Finanzen der RTJ,
2.3    der/die Geschäftsführer/in,
2.4    bis zu 4 weitere wirtschaftserfahrene Persönlichkeiten, die vom Präsidium berufen werden.
Näheres regelt die Ordnung für Wirtschaft und Verwaltung.
§ 21 Präsidialkommission Lehre und Ausbildung
1.    Die Präsidialkommission Lehre und Ausbildung berät und entscheidet in allen Fragen des Lehr- und Ausbildungswesens, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist.
2.    Der Präsidialkommission Lehre und Ausbildung gehören an
2.1    der/die Vizepräsident/in Lehre und Ausbildung,
2.2    der/die Beauftragte für Lehrarbeit der RTJ,
2.3    der/die hauptamtliche Referent/in für Lehre und Ausbildung mit beratender Stimme,
2.4    bis zu vier weitere Persönlichkeiten, die vom Präsidium berufen werden.
Näheres regelt die Ordnung für Lehre und Ausbildung.
§ 22 Rechnungsprüfer
1.    Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die zuständigen Kassenwarte/innen der vom Verbandstag bestimmten Turngaue / Turnverbände.
In begründeten Ausnahmefällen soll ein sachkundiger Ersatz durch den Turngau / Turnverband bestimmt werden.
2.    Die Rechnungsprüfer/innen sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung zu überwachen und darüber dem Verbandstag zu berichten.
3.    Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Hauptausschuss angehören.
§ 23 Rheinische Turnerjugend
1.    Die Rheinische Turnerjugend (RTJ) ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen im RTB.
2.    Die Rheinische Turnerjugend gibt sich eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Sie führt sich selbst und verwaltet die ihr zufließenden Mittel.
§ 24 Ordnungen
1.    Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der RTB Ordnungen, die vom Hauptausschuss zu beschließen und zu ändern sind, ausgenommen die Ordnung der RTJ.
2.    Zu den Ordnungen des RTB gehören
2.1    die Geschäftsordnung für den Verbandstag
2.2    die Ordnung für die Gremienverwaltung, Tagungen und Sitzungen
2.3    die Gebührenordnung
2.4    die Ausbildungsordnung
2.5    die Ehrungsordnung
2.6    die Ordnung für die fachliche Arbeit
2.7    die Ordnung für den Rechts- und Ehrenausschuss
2.8    die Frauenordnung
2.9    die Ordnung für Wirtschaft und Verwaltung
2.10    die Ordnung für Lehre und Ausbildung
2.11    die Ordnung der RTJ.
§ 25 Satzungsänderung
1.    Eine Änderung dieser Satzung kann nur auf einem Verbandstag beschlossen werden. Anträge hierzu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung stehen.
2.    Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

§ 26 Auflösung des Rheinischen Turnerbundes

1.    Die Auflösung des RTB kann nur ein zu diesem Zweck einberufener Verbandstag mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschließen.

2.    Dieser Verbandstag wählt auch die Liquidatoren.

3.    Das nach Auflösen des RTB und nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den Landessportbund NW, der es ausschließlich und unmittelbar für jugendfördernde Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde mit sofortiger Wirkung beschlossen auf dem Verbandstag des Rheinischen Turnerbundes am 23. Oktober 2010 in Solingen.

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