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Satzung & Ordnungen des Rheinischen Turnerbundes e.V. (RTB)
Die Satzung & die Ordnungen des RTB sind zum Download als PDF eingestellt. Die Satzung ist auch als Gesamttext (unverbindliche Lesefassung) eingestellt.
Satzung des RTB (vom 27. Oktober 2012)
Geschäftsordnung für den Verbandstag
Ordnung für die Gremienverwaltung, Tagungen und Sitzungen
Gebührenordnung (vom 01.01.2011)
Ordnung für die fachliche Arbeit (vom 23.10.2010)
Ordnung für den Rechts- und Ehrenrat
Ordnung für Wirtschaft und Verwaltung
Ordnung für Lehre und Ausbildung
Satzung des RTB vom 27. Oktober 2012
Gültig ist das PDF der Satzung im Download.
Der nachfolgende Text ist eine Lesefassung, die als Service eingestellt ist.
Satzung 2012
Satzung des Landesturnverbandes Rheinischer Turnerbund e.V. (RTB)
Beschlossen vom Verbandstag 2012 am 27. Oktober 2012
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziele und Aufgabe
§ 2 Rechtlicher Status
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beiträge, Umlagen
§ 6 Sanktionen
§ 7 Rheinische Turnerjugend (RTJ)
§ 8 Organisation
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Hauptausschuss
§ 11 Verbandsrat
§ 12 Präsidium
§ 13 Finanzen
§ 14 Olympischer Sport
§ 15 Wettkampfsport
§ 16 Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
§ 17 Qualifizierung
§ 18 Gesellschaftspolitik
§ 19 Schule, Verband, Verein
§ 20 Geschäftsstelle
§ 21 Verbandsgerichtsbarkeit
§ 22 Rechts- und Ehrenausschuss
§ 23 Anti-Doping-Bestimmungen
§ 24 Ordnungen
§ 25 Änderung der Satzung
§ 26 Auflösung des RTB
§ 1 ZIELE UND AUFGABEN
1.1 Der Rheinische Turnerbund e.V., - nachstehend RTB genannt -, pflegt das von Friedrich Ludwig Jahn begründete deutsche Turnen. Er ist der Zusammenschluss von Turn- und Sportvereinen im Rheinland und einigen angrenzenden Gebieten.Er ist der regional zuständige Fachverband für Turnen und vertritt somit den Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport. Er betreut die vom Deutschen Turner-Bund vertretenen Sportarten. Hierzu gehören derzeit Gerätturnen, Gymnastik und Rhythmi-sche Sportgymnastik, Trampolinturnen, Aerobic, Orientierungslauf, Rhönradturnen, Rope Skipping, Faustball, Prellball, Korbball, Ringtennis, Korfball, Indiaca, Schlagball, Schleuderballspiel, Völkerball.Die Betreuung der Sportarten erfolgt ganzheitlich in ihren jeweiligen Ausprägungen als Leistungssport sowie als Freizeit- und Gesundheitssport.Darüber hinaus betreut der RTB die turnerischen Fachgebiete Wandern, Musik und Spielmannswesen sowie Mehrkämpfe und Gruppenwettkämpfe.Er pflegt darüber hinaus musische und kulturelle Aktivitäten.
1.2 Träger der Angebote gem. § 1.1 sind die Vereine der Turngaue des RTB. Sie bieten vielfältige Möglichkeiten zu sportlicher Betätigung, zu sinnvoller Freizeitgestaltung und gesundheitsbewusstem Verhalten sowie zum Erleben von Gemeinschaft und sozialer Verantwortung. Daher erbringen die Vereine über das Bewegungsangebot im Spiel-, Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb hinaus sozialwirksame und gesellschafts-politische Leistungen.
1.3 Der RTB und seine Turngaue sehen es als ihre vorrangige Aufgabe an, die in § 1.1 aufgeführten Sportarten und Aktivitäten zu fördern und die Vereine bei der Erfüllung ihrer Ziele und Aufgaben zu unterstützen.Zu den Aufgaben des RTB gehören unter anderem die Aus- und Fortbildung sowie die Planung und Organisation eines umfangreichen Veranstaltungs- und Wettkampfpro-gramms. Grundlage für die Durchführung des gesamten Veranstaltungs- und Wett-kampfprogramms sind die Ordnungen.
1.4 Der RTB setzt sich für eine Verbesserung der Lebensqualität, für sinnvolle Freizeitge-staltung, für die Förderung der Gesundheit ein und erfüllt pädagogische und soziale Aufgaben.Der RTB fördert die Belange des Umweltschutzes und der Umweltvorsorge im Sport. Er beachtet bei seinen Entscheidungen die Umweltverträglichkeit und setzt sich aktiv für ein umweltgerechtes Sporttreiben ein.
1.5 Der RTB stellt sich diese Ziele und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte, der parteipolitischen Neutralität, religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie unter Berücksichtigung der Vielfalt an Lebensformen und Kulturen. Dabei bekennt sich der RTB zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
1.6 Der RTB fördert das Leistungsstreben seiner Spitzensportlerinnen und Spitzensportler. Er widmet sich besonders der Ausbildung talentierter Athletinnen und Athleten.
1.7 Der RTB bekennt sich zu den Prinzipien eines humanen Leistungssports. Er verurteilt und bekämpft Doping in jeglicher Form.
§ 2 RECHTLICHER STATUS
2.1 Der RTB ist ein eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.Er gliedert sich in
- den RTB als Landesfachverband,
- die Turngaue (die Bezeichnung kann anders lauten) als regionale, selbstständige Mitglieder,
- die Vereine.
2.2 Der RTB ist Mitglied im Deutschen Turner-Bund (DTB) und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NW).Er kann Mitglied in weiteren Organisationen sein, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des RTB erforderlich ist.Der RTB übt die jeweilige Mitgliedschaft im gemeinsamen Interesse seiner Mitglieder aus.
2.3 Der RTB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des RTB ist es, Turnen, Sport und kulturelle Aktivitäten zu fördern und die dafür erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen zu koordinieren. Insbesondere geschieht dies durch die in § 1 definierten Ziele und Aufgaben.
Der RTB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des RTB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder gem. § 3 erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des RTB.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des RTB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Der RTB kann steuerfreie Zahlungen aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen gewähren.
2.5 Der RTB kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Entscheidung hierüber trifft der Verbandsrat.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
3.1 Der RTB hat ordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten sowie Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind die Turngaue.
Weitere Institutionen können außerordentliches Mitglied werden, wenn sie sich im Sinne des RTB betätigen. Sie sind Turngauen nicht gleichgestellt. Über ihre Aufnahme entscheidet der Verbandsrat. Anträge sind schriftlich an den RTB zu stellen.
3.2 Mit der Mitgliedschaft werden die Verbindlichkeit der Satzung des RTB und dessen Ordnungen sowohl von den ordentlichen als auch von den außerordentlichen Mitglie-dern anerkannt. Die Satzungen der Mitglieder dürfen zu dieser Satzung nicht im Wi-derspruch stehen.
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedes.Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens am 15. November erklärt sein.
3.4 Jeder Verein kann im zuständigen Turngau Mitglied werden, wenn Turnen im Sinne des § 1 dieser Satzung betrieben wird und eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegt.
Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach der Satzung des betreffenden Turngaues, in der Regel durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den jeweiligen Vorstand.
Die Aufnahme kann nur mit Zustimmung des RTB-Präsidiums erfolgen.
Verweigert der Turngau die Aufnahme, so steht dem Antragsteller das Recht zu, das Präsidium des RTB anzurufen. Das Präsidium kann den Vorgang dem Rechts- und Ehrenausschuss zur Entscheidung vorlegen.
Die in den Turngauen erfassten Vereine und deren Mitglieder gelten im Sinne der Abgabenordnung als Angehörige des RTB. Sie unterliegen der Satzung und den Ordnungen des RTB sowie des DTB und des LSB NRW.
3.5 Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des RTB oder dessen Zwecke besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Verbandsrates durch Beschluss der Mitgliederversammlung zur Ehrenpräsidentin bzw. zum Ehrenpräsidenten oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Hauptaus-schuss, die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
3.6 Zur Wahrnehmung und zur Erfüllung seines Verbandszweckes ist der RTB berechtigt, die personenbezogenen Daten seiner Vereins-Angehörigen zentral zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten sowie die Daten seinen angeschlossenen Gesellschaften zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bereitzustellen. Dazu gehört auch die Verwaltung eines Mitgliedsausweises.
Das Präsidium des RTB kann eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen berufen.
Diese Beauftragte bzw. dieser Beauftragte darf keinem Organ des RTB angehören, ist unabhängig sowie an keine Weisungen gebunden und arbeitet in enger Verbindung mit dem bzw. der Datenschutzbeauftragten des DTB.
Näheres regelt die Datenschutzordnung des DTB sinngemäß.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
4.1 Die Turngaue als Mitglieder des RTB sind für sich sowie ihre Mitgliedsvereine berechtigt,
a) die Wahrnehmung ihrer turnerischen Interessen durch den RTB zu verlangen und die dem RTB zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nach den hierfür erlassenen Ordnungen zu nutzen,
b) die Beratung des RTB in allen mit dem Turnen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen,
c) an den vom RTB durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen nach den Ausschreibungen unter Beachtung der Ordnungen und den danach getroffenen Festlegungen des Ausrichters teilzunehmen,
d) an den vom RTB durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend dem Ausbildungsplan des RTB und den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzu-nehmen.
4.2 Die Turngaue sind verpflichtet,
a) die Beiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten,
b) Präsidiumsmitglieder des RTB sowie Beauftragte des Präsidiums an ihren Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen,
c) dem Präsidium des RTB Maßnahmen zur Kenntnis zu geben, die auf die Auflösung des Turngaues hinzielen.
Die Turngaue des RTB sind für sich sowie ihre Mitgliedsvereine verpflichtet:
d) an der Erfüllung der Aufgaben des RTB aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu mehren,
e) die Satzung und die Ordnungen des RTB sowie die von den Organen des RTB gefassten Beschlüsse und die getroffenen Vereinbarungen, im Jugendbereich auch Beschlüsse der Organe der Rheinischen Turnerjugend, nachstehend RTJ genannt, zu befolgen,
f) Maßnahmen zu unterlassen, die für das Ansehen des RTB schädlich sind oder dem Verbandszweck zuwiderlaufen,
g) den Auflagen und Ersuchen des RTB rechtzeitig nachzukommen,
h) bei Streitfällen jeglicher Art mit anderen Turngauen und dem RTB den sich aus der Satzung und den Ordnungen ergebenden Verfahrensweg einzuhalten und sich den Entscheidungen des Rechts- und Ehrenausschusses zu unterwerfen und diese zu erfüllen.
4.3 Die in § 4.2 unter d – h aufgeführten Pflichten gelten auch für die Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in Organen und Gremien des RTB.
§ 5 BEITRÄGE, UMLAGEN
5.1 Zur Erfüllung der Aufgaben des RTB werden Beiträge erhoben, außerdem können Umlagen erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen der außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Verbandsrat.
5.2 Beiträge:
Beiträge sind regelmäßig von den Turngauen und den außerordentlichen Mitgliedern zu leistende Geldbeträge.
Die Beitragshöhe kann nach sachlichen Kriterien gestaffelt werden.
Das Präsidium kann über den vollständigen oder teilweisen Erlass von Beiträgen entscheiden. Der Verbandsrat ist hierüber unverzüglich zu informieren.
Eine Aufrechnung von Beitragsschulden ist nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen den RTB gestattet.
Solange fällige Beitragsverpflichtungen gemäß dem Beschluss der Mitgliederver-sammlung nicht vollständig erfüllt sind, ruht das Recht des betroffenen Turngaues als Mitglied, sein Stimmrecht in den Organen des RTB auszuüben. Einzelheiten zum Erlass und zur Stundung von Beitragszahlungen sowie zum Ruhen des Stimmrechtes werden in der Wirtschafts- und Verwaltungsordnung geregelt.
5.3 Umlagen:
Umlagen sind einmalige, von den Turngauen und den außerordentlichen Mitgliedern zu leistende Geldbeträge, die maximal bis zu 10 % eines Jahresbeitrages des betreffenden Mitgliedes betragen können.
Über die Zahlung und die Höhe der Umlage der Turngaue entscheidet die Mitglieder-versammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Zahlung und die Höhe der Umlage der außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Verbandsrat.
§ 6 SANKTIONEN
Der Hauptausschuss kann gegenüber Turngauen als Mitglieder und Amtsträgerinnen bzw. Amtsträgern im RTB folgende verbandsinterne Sanktionen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Geldbuße bis zu einer Höhe von 20.000 €,
c) zeitlich befristeter Entzug der Mitgliedsrechte,
d) zeitlich befristeter Entzug des Stimmrechts,
e) Ausschluss aus dem RTB,wenn ein Mitglied oder eine Amtsträgerin bzw. ein Amtsträger schuldhaft gegen die Satzung des RTB, dessen Ordnungen oder die Beschlüsse seiner Organe – im Ju-gendbereich auch Beschlüsse der Organe der Rheinischen Turnerjugend, nachfolgend RTJ genannt, – verstößt oder die Beiträge und Umlagen trotz Mahnung nicht fristgerecht entrichtet (§ 5.2 „Erlass oder Stundung....“ bleibt unberührt).
Dem betroffenen Mitglied oder der Amtsträgerin bzw. dem Amtsträger ist vor Beschlussfassung über die Sanktion rechtliches Gehör zu gewähren. Bei der Beschlussfassung über die Sanktion hat das betroffene Mitglied oder die betroffene Amtsträgerin bzw. der betroffene Amtsträger im Hauptausschuss kein Stimmrecht.
In Eilfällen ist das Präsidium berechtigt, vorläufige Maßnahmen zu verhängen. Die Zustimmung des Hauptausschusses ist unverzüglich einzuholen. Gegen eine ver-hängte Sanktion ist Widerspruch beim Rechts- und Ehrenausschuss des RTB möglich.Weitere Festlegungen zu Sanktionen sind in der Ordnung des Rechts- und Ehrenaus-schusses des RTB geregelt.
§ 7 Rheinische TURNERJUGEND (RTJ)
7.1 Die RTJ ist die Jugendorganisation des RTB.
7.2 Die Kinder und Jugendlichen der Turngaue und ihre gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter bilden die RTJ.
7.3 Die RTJ gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des RTB stehen darf. Die Jugendordnung regelt die Zusammensetzung der Gremien und deren Aufgaben und Zuständigkeiten.
7.4 Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des RTB, sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
7.5 Die in der Jugendordnung genannten Gremien entscheiden eigenständig für den Al-tersbereich bis 27 Jahre im Verbandsbereich Freizeit- und Gesundheitssport sowie für die Gruppenwettbewerbe der RTJ. Bei diesen Entscheidungen ist die RTJ in die Ge-samtverantwortung des RTB eingebunden. Im Konfliktfall gilt § 7.6.
7.6 Der Vorstand der RTJ kann gegen Beschlüsse von RTB-Gremien, die die RTJ betreffen, Einspruch beim Präsidium erheben. Ein Einspruch führt zur Aussetzung des Beschlusses.Ist keine gemeinsame Beschlussfindung möglich, entscheidet der Hauptausschuss endgültig.
§ 8 ORGANISATION
8.1
1. Organe des RTB sind
- die Mitgliederversammlung
- der Hauptausschuss
- der Verbandsrat
- das Präsidium
2. Gremien sind
- der Rechts- und Ehrenausschuss
- Präsidialkommissionen (PK)
- die Technischen Komitees (TK)
Zur Erledigung von Sonderaufgaben können die Organe Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen (nachfolgend als Gremien bezeichnet) zeitlich begrenzt einsetzen und deren Mitglieder berufen.
Die Mitglieder der Organe und Gremien arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Bezüglich der Zahlung einer Ehrenamtspauschale siehe § 2.4.
8.2 Die Satzung regelt die Zusammensetzung der Organe und Gremien mit Ausnahme der Präsidialkommissionen und Technischen Komitees. Für die Mitgliederversammlung gilt deren Geschäftsordnung. Für alle anderen Organe und Gremien gelten die die Ordnung für die Gremienverwaltung, Tagungen und Sitzungen sowie die Ordnung für die fachliche Arbeit.
Sitzungen von Organen und Gremien des RTB sind nicht öffentlich. Die Mitgliederver-sammlung tagt öffentlich, soweit sie nicht anders beschließt.
8.3 Einladungsfristen:
Das Präsidium gibt Tagungsort und -zeit der Mitgliederversammlung mindestens acht Wochen und die Tagesordnung mindestens vier Wochen vor Beginn der Tagung durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Mitglieder bekannt.
Weitere Details sind in der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung beschrieben.
Für alle anderen Tagungen und Sitzungen gilt die Ordnung für die Gremienverwaltung, Tagungen und Sitzungen.
8.4 Leitung:
Die Mitgliederversammlung, der Hauptausschuss und der Verbandsrat werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder einer Vizepräsidentin bzw. einem Vize-präsidenten bzw. bei Wahlen vom Vorsitzenden des Wahlausschusses geleitet.Bei Verhinderung des Vorsitzenden des Wahlausschusses wählt die Versammlung einen Wahlleiter.
8.5 Beschlüsse:
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Über die Beratungen in den Organen und Gremien ist eine Niederschrift zu fertigen, die Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter, bei der Mitgliederversammlung auch von den gewählten Protokollführerinnen bzw. Protokollführern, zu unterschreiben und den Mitgliedern der jeweiligen Organe sowie dem Präsidium – bei der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Hauptausschusses, den Mitgliedern des Rechts- und Ehrenausschusses, den Delegierten der Turngaue, den Delegierten der RTJ, den Ehrenmitgliedern sowie den Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten – innerhalb von acht Wochen bekannt zu geben.
8.6 Wahlen:
Bei Wahlen ist die Kandidatin bzw. der Kandidat gewählt, die bzw. der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, genügt bei weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit. Das Abstimmungsverfahren wird durch die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung geregelt und gilt für alle Wahlen in allen Organen und Gremien entsprechend.
Die Mitglieder der Organe und Gremien werden für eine Amtszeit von vier Jahren wie folgt gewählt bzw. berufen:
- das Präsidium (mit Ausnahme des Geschäftsführers, der Geschäftsführerin, der/die vom Präsidium eingestellt wird),
- die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung,
- die Sprecherin bzw. der Sprecher der Turngaue und die stellvertretende Sprecherin bzw. der stellvertretende Sprecher im Verbandsrat von den Vorsitzenden der Turngaue,
- die Vertreterinnen bzw. Vertreter der RTJ in den Organen durch die Vollversammlung der RTJ.
Die Mitglieder der Präsidialkommissionen werden vom Präsidium berufen.
Die Mitglieder der Technischen Komitees werden durch die RTB-Landestagungen der Sportarten und Fachgebiete gewählt. Kommt keine Wahl zustande, erfolgt die Beset-zung über Berufung durch das Präsidium.
Alle Gewählten führen ihre Ämter bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheiden gewählte Mitglieder zwischenzeitlich aus, ergänzt das jeweilige Wahlgremium durch Nachwahl für den Rest der Amtsperiode. Zur Überbrückung bis zur nächsten Wahlmöglichkeit kann der Hauptausschuss das Amt kommissarisch besetzen lassen.
Organe, die Mitglieder von Gremien wählen oder berufen, können diese auf Antrag abberufen.
8.7 Beauftragte:
Für Sportarten und Fachgebiete, für die keine Technischen Komitees gebildet werden, können Beauftragte, gegebenenfalls mit einem entsprechenden Ausschuss, berufen werden. Über die Einrichtung und Berufung entscheidet das Präsidium.
8.8 Landestagungen:
Zur Koordinierung der Arbeit mit den Turngauen können bei Bedarf Landestagungen durchgeführt werden. Sie sollten mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
Die Entscheidung über die Durchführung treffen das Präsidium bzw. die zuständigen Präsidialkommissionen und Technischen Komitees unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
Den Landestagungen gehören an:
- die Mitglieder der zuständigen Organe bzw. Gremien,
- die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Turngaue als Mitglieder.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
9.1 Die Mitgliederversammlung bilden:
- die Mitglieder des Hauptausschusses,
- die Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses,
- 200 Delegierte der Turngaue,
- 20 Delegierte der RTJ,
- die Ehrenmitglieder des RTB.
Die Vorstände der Turngaue im RTB benennen ihre 200 Delegierten entsprechend der von der RTB-Verwaltung errechneten Schlüsselzahl durch Wahl. Sollte keine Wahl zustande kommen, erfolgt die Benennung durch den jeweiligen Vorstand.
Die Aufteilung der Delegierten erfolgt entsprechend der im Jahre einer Mitgliederversammlung gemeldeten Gesamtmitglieder der Turngaue unter Berücksichtigung aller Altersgruppen. Es wird bei der zweiten Nachkommastelle mathematisch nach der 5/4-Regel gerundet. Dadurch kann es zu einer höheren oder geringeren Anzahl der Delegierten der Turngaue als 200 kommen.
Die Delegierten der RTJ werden vom RTJ-Verbandstag gewählt. Sollte keine Wahl zustande kommen, erfolgt die Benennung durch den RTJ-Vorstand.
Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Mitgliederversammlung müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Präsidium einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann das Präsidium einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen und dabei gemeinsam zwei Zehntel der bei der Mitgliederversammlung Stimmberechtigten repräsentieren.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Vertreter außerordentlicher Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
9.2 Der Mitgliederversammlung obliegt es,
- die Richtlinien für die Arbeit des RTB festzulegen,
- die Berichte des Präsidiums, der Rechnungsprüferinnen bzw. der Rechnungsprüfer und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers entgegenzunehmen und zu beraten, diese Berichte sind den Mitgliedern des Hauptausschusses, den Delegierten der RTJ, den Ehrenmitgliedern sowie den Turngauen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten,
- das Präsidium zu entlasten,
- das Präsidium zu wählen - mit Ausnahme der bzw. des durch die Vollversammlung der RTJ zu wählenden Vorsitzenden der RTJ, der von den Vorsitzenden der Turngaue zu wählenden Sprecherin bzw. des Sprechers der Turngaue sowie der vom Präsidium einzustellenden Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers,
- die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer zu wählen,
- die Höhe von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit festzusetzen,
- den Finanzrahmenplan für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen,
- über Anträge zu befinden,
- die Satzung und die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung zu ändern,
- Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten zu ernennen.
§ 10 HAUPTAUSSCHUSS
10.1 Der Hauptausschuss ist nach der Mitgliederversammlung das führende Organ des RTB.
Den Hauptausschuss bilden
- die Mitglieder des Präsidiums,
- die Vorsitzenden der Turngaue oder deren Vertreter/Vertreterinnen,
- die Vorsitzenden der Technischen Komitees oder deren gewählte Vertre-ter/Vertreterinnen gemäß der Ordnung für die fachliche Arbeit,
- der/die weitere Vorsitzende der RTJ,
- die Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten des RTB.
Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme.
Vertreter außerordentlicher Mitglieder dürfen an der Sitzung teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Einzelheiten werden in der Ordnung für die Gremienverwal-tung, Tagungen und Sitzungen festgelegt.
10.2 Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
10.3 Aufgaben des Hauptausschusses sind:
- zwischen den Mitgliederversammlungen Grundsatzentscheidungen zu treffen,
- die Koordinierung zwischen dem Präsidium, den Turngauen, den Präsidialkom-missionen, den Technischen Komitees sowie dem Vorstand der RTJ zu sichern,
- über Sanktionen gemäß § 6 zu entscheiden,
- über die Einrichtung von Technischen Komitees zu entscheiden,
- Ordnungen zu beschließen, mit Ausnahme der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und der Ordnung der RTJ,
- Ort und Zeit der Landesturnfeste und der Mitgliederversammlungen zu bestimmen.
§ 11 VERBANDSRAT
11.1 Den Verbandsrat bilden:
- die Mitglieder des Präsidiums,
- die Vorsitzenden der Turngaue als Mitglieder oder deren Vertreter/innen.
Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Vorsitzenden der Turngaue oder deren Vertreter/innen haben je eine Stimme.
Vertreter außerordentlicher Mitglieder sind nicht teilnahmeberechtigt.
11.2 Aufgabe des Verbandsrates ist es, alle Angelegenheiten in fachlicher, organisatorischer und finanzieller Art zu beraten und entsprechende Anträge an die Organe weiterzuleiten.
Insbesondere obliegen ihm:
- die Koordinierung zwischen dem Präsidium und den Turngauen als Mitglieder,
- die Vorbereitung verbandspolitischer Maßnahmen, die die Mitglieder betreffen,
- die Vorlagen für die Mitgliederversammlung und den Hauptausschuss zu beraten,
- über Beitragsangelegenheiten zu beraten,
- die Haushaltspläne und Jahresrechnungen zu beraten und zu beschließen,
- die Einrichtung von und die Beteiligung an Gesellschaften,
- die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder gem. § 3.1,
- die Sprecherin bzw. den Sprecher und die stellvertretende Sprecherin bzw. den stellvertretenden Sprecher der Turngaue zu wählen (dabei sind nur die Vorsitzenden der Turngaue oder deren Vertreter/innen stimmberechtigt),
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten zu beantragen.
§ 12 PRÄSIDIUM
12.1 Das Präsidium ist Führungsorgan des RTB. Es ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Wesentliche Aufgabe des Präsidiums ist die Wahrnehmung der Gesamtinteressen des RTB, entsprechend den in § 1 beschriebenen Aufgaben und Zielen.
12.2 Dem Präsidium gehören an:
1. die Präsidentin bzw. der Präsident,
2. die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Finanzen,
3. die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Olympischer Sport,
4. die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Wettkampfsport,
5. die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport,
6. die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Qualifizierung,
7. die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Gesellschaftspolitik,
8. die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Schule, Verband, Verein,
9. die Sprecherin bzw. der Sprecher der Turngaue,
10. die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der RTJ als Vizepräsidentin bzw. Vizepräsi-dent Jugend,
11. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
12.3 Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Präsidiums sowie die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der RTB wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei der vorgenannten Personen gemeinschaftlich vertreten.
12.4 Dem Präsidium obliegen:
- die Festlegung der Verbandspolitik des RTB,
- die Entscheidung über Grundsatzpositionen des RTB in außerhalb des RTB zu vertretenden Angelegenheiten,
- die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Satzung und in den Ordnungen fest-gelegten Grundsätze durch alle Organe und Gremien sowie die Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger,
- die Kontaktpflege mit den Organen und Gremien des RTB und den Mitgliedern,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Hauptaus-schusses und des Verbandsrats,
- die Mitglieder der Präsidialkommissionen zu berufen,
- die Entscheidung über die Berufung von Beauftragten der Sportarten und Fachgebiete,
- vorläufige Maßnahmen für Mitglieder der Organe und Gremien, wenn eine Verletzung der Pflichten gemäß § 4.2 festgestellt wird,
- das Verwalten des Vermögens des RTB,
- das Aufstellen des Haushaltsplanes und des Stellenplanes,
- die Einstellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers des RTB
- die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des RTB
12.5 Beabsichtigt das Präsidium aus verbandspolitischen Gründen Entscheidungen zu treffen, die denen des Vorstandes der RTJ sowie den Technischen Komitees entgegenstehen, hat es die Angelegenheit dem Hauptausschuss vorzulegen.
12.6 Unbeschadet der Verantwortung des Präsidiums in seiner Gesamtheit für die Verbandspolitik des RTB sind die Mitglieder des Präsidiums für ihren jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlich und vertreten diesen im Präsidium.
Zu ihrer Unterstützung werden Präsidialkommissionen gem. § 8.6 berufen. Einzelheiten werden in der Ordnung für die Gremienverwaltung, Tagungen und Sitzungen festgelegt.
Den Präsidiumsmitgliedern obliegt für ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich:
- die verantwortliche Führung in den ihnen zugeordneten Aufgabenbereichen,
- der Vorsitz in den ihnen zugeordneten Kommissionen und Ausschüssen,
Zusammen mit den zugeordneten PK´s und Ausschüssen:
- das Entwickeln von Perspektiven,
- das Konzipieren und Koordinieren der praktischen Arbeit,
- die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen,
- die Verwaltung der jeweiligen Haushalte.
12.7 Das Präsidium kann die Vertreterinnen und die Vertreter des RTB im DTB, im Landessportbund NRW und in anderen Verbänden als kooptierte Mitglieder in die jeweils entsprechenden Organe und Gremien berufen.
12.8 Die Mitglieder des Präsidiums können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, Sachbezüge und/oder eine angemessene Vergütung erhalten (siehe § 2.4).
§ 13 FINANZEN
13.1 Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Finanzen ist verantwortlich für:
- Finanzen, Steuern und Versicherung,
- Rechtsangelegenheiten,
- Sponsoring,
- Liegenschaften
- Vertretung in Gesellschaften, an denen der RTB beteiligt ist.
§ 14 OLYMPISCHER SPORT
14.1 Im Verbandsbereich Olympischer Sport erfolgt die Betreuung und Entwicklung der in § 1.1 genannten olympischen Sportarten des RTB ganzheitlich.
Dabei sind die speziellen Aufgaben der Talentförderung und Kaderentwicklung desolympischen Spitzensports in besonderer Weise zu berücksichtigen.
14.2 In den Sportarten und Fachgebieten können Technische Komitees gebildet werden. Über die Einrichtung von Technischen Komitees entscheidet der Hauptausschuss.
14.3 Die Technischen Komitees haben folgende Aufgaben:
- die verantwortliche Führung und Steuerung der Entwicklung der jeweiligen Sportart,
- die Vertretung der Sportart nach innen und außen,
- die Erarbeitung und Umsetzung von Förderprogrammen für die jeweilige Sportart,
- die Regelung des Wettkampfbetriebs,
- die Gewährleistung der Aus- und Fortbildung für Übungsleiterinnen bzw. Übungs-leiter, Trainerinnen bzw. Trainer sowie Kampf- und Schiedsrichterinnen bzw. Kampf- und Schiedsrichter,
- die Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit für die Sportart,
- die Verwaltung der jeweiligen Fachetats.
Die Angelegenheiten der Kader in den olympischen Sportarten werden hauptamtlich bearbeitet bzw. unterstützt.
§ 15 WETTKAMPFSPORT
15.1 Im Verbandsbereich Wettkampfsport erfolgt die Betreuung und Entwicklung der in § 1.1 genannten nichtolympischen Sportarten des RTB ganzheitlich.
15.2 In den Sportarten und Fachgebieten können Technische Komitees gebildet werden. Über die Einrichtung von Technischen Komitees entscheidet der Hauptausschuss.
15.3 Die Technischen Komitees haben folgende Aufgaben:
- die verantwortliche Führung und Steuerung der Entwicklung der jeweiligen Sportart,
- die Vertretung der Sportart nach innen und außen,
- die Erarbeitung und Umsetzung von Förderprogrammen für die jeweilige Sportart,
- die Regelung des Wettkampfbetriebs,
- die Gewährleistung der Aus- und Fortbildung für Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter, Trainerinnen bzw. Trainer sowie Kampf- und Schiedsrichterinnen bzw. Kampf- und Schiedsrichter,
- die Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit für die Sportart,
- die Verwaltung der jeweiligen Fachetats.
Die Angelegenheiten der Kader in den nichtolympischen Sportarten werden hauptamt-lich bearbeitet bzw. unterstützt.
§ 16 BREITEN-, FREIZEIT- UND GESUNDHEITSSPORT
16.1 Im Verbandsbereich Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport erfolgt die Entwicklung und Umsetzung von sportlichen Aktivitäten in Turnen und Gymnastik im Sinne von neuen Bewegungs-, Spiel- und Ausdrucksformen mit hohem Freizeit-, Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwert.
16.2 Zum Verbandsbereich Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport gehören:
- alle Angebote der in § 1.1 genannten Sportarten und Fachgebiete, die auf Fitness, Gesundheit und Ausdruck ausgerichtet sind, sowohl sportartbezogen als auch als Kombination von mehreren Sportarten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse der Ziel- und Altersgruppen,
die Fachgebiete:
- Wandern,
- Natursport Sommer / Winter (Schneesport),
- Musik und Spielmannswesen.
§ 17 QUALIFIZIERUNG
Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Qualifizierung ist verantwortlich für Lehre und Ausbildung sowie für Personalentwicklung im Ehrenamt, übergreifend für alle Verbandsbereiche im RTB.
§ 18 GESELLSCHAFTSPOLITIK
Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Gesellschaftspolitik ist verantwortlich für pädagogische, soziale und kulturelle Aufgaben im Bereich der Gesellschaftspolitik und Integration / Inklusion.
Gleichzeitig vertritt sie bzw. er die Interessen der Frauen und Mädchen im RTB insbesondere mit dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern.
Weiterhin ist sie bzw. er zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit.
Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere:
- Sport und Gesellschaft,
- Geschichte und Kultur,
- Betreuung des RTB-Archivs,
- Umwelt.
§ 19 SCHULE, VERBAND, VEREIN
Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Schule, Verband, Verein ist verantwortlich für
- die Zusammenarbeit mit dem Schulministerium und den Bezirksregierungen
- die Steuerung und Koordination von Maßnahmen der Technischen Komitees
- die Beratung, Planung und die Unterhaltung von Sportstätten
§ 20 GESCHÄFTSSTELLE
Der RTB unterhält eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle unter Leitung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers. Die Aufgaben sind in der Ordnung für Wirtschaft- und Verwaltung beschrieben. Ferner unterstützt sie die Mitglieder der Or-gane und Gremien bei ihren Aufgaben.
Außer der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer, die/der stimmberechtigtes Mitglied im Präsidium ist, nehmen hauptamtliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ohne Stimmrecht an Sitzungen von Organen und Gremien des RTB teil.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist im Rahmen des vom Verbandsrat beschlossenen Stellenplans zuständig für die Abwicklung der Einstellung und Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RTB.
Er ist weisungsbefugt für diese hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 21 VERBANDSGERICHTSBARKEIT
Die Verbandsgerichtsbarkeit des RTB wird vom Rechts- und Ehrenausschuss sowie von den in den Ordnungen des RTB vorgesehenen Rechtsinstanzen, die unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind, ausgeübt.
§ 22 RECHTS- und EHRENAUSSCHUSS
22.1 Der Rechts- und Ehrenausschuss ist im Rahmen der Verbandsautonomie unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zur vergleichsweisen Erledigung oder zur Erledigung durch Schiedsspruch zuständig:
- bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dieser Satzung und den Ordnungen des RTB, dessen Tätigkeit, den Beschlüssen der Organe des RTB, den von ihm getroffenen Vereinbarungen sowie der Mitgliedschaft der Turngaue zwischen dem RTB und den Turngauen, den Turngauen untereinander, zwischen den Organen des RTB untereinander sowie zwischen dem RTB und den Amtsträgerinnen bzw. Amtsträgern bzw. den Organen des RTB entstehen,
- als letzte Instanz in allen Streitigkeiten, sofern diese Satzung, die Ordnungen des RTB oder die Satzungen bzw. Ordnungen der Turngaue dies vorsehen und der darin geregelte Rechtsweg ausgeschöpft ist.
22.2 Der Rechts- und Ehrenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern-/innen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
Sie sollen lebens- und verbandserfahrene Verbandsmitglieder sein und dürfen nicht dem Hauptausschuss des RTB angehören.
22.3 Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Rechts- und Ehrenausschuss müssen die Befähigung zum Richteramt haben und mindestens 40 Jahre alt sein.
Abwahl ist unzulässig. Ihre Amtszeit endet nur mit der Neuwahl. Sie bleiben jedoch in den bereits anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Schiedsgerichtsverfahren wei-terhin zu deren Erledigung zuständig.
Die weiteren Regelungen ergeben sich aus der Ordnung für den Rechts- und Ehrenausschuss.
§ 23 ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN
Der RTB wendet zur Umsetzung seiner Anti-Doping-Bestimmungen in Satzung und Ordnungen die folgenden Bestimmungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung an und nimmt am entsprechenden Doping-Kontrollsystem teil:
- das Regelwerk der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA),
- das Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA), insbesondere der Standard für Meldepflichten als Bestandteil des Regelwerks,
- das Regelwerk der internationalen Verbände, deren Mitglied der DTB ist,
- die Anti-Doping-Bestimmungen des DTB.
Die NADA, der DTB und die internationalen Fachverbände, deren Mitglied der DTB ist, und der RTB sind berechtigt, Dopingkontrollen während und außerhalb des Wettkampfes, auch unangemeldet, durchzuführen.
Das Präsidium des RTB beruft eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen.
Diese Beauftragte bzw. dieser Beauftragte darf keinem Organ des RTB angehören, ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden und arbeitet in enger Verbindung mit der Anti-Doping-Kommission des DTB.
Er/sie ist Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für Athletinnen und Athleten und die NADA sowie für den Anti-Doping-Beauftragte/die Antidopingbeauftragte des DTB, dem/der er/sie Vorfälle zur Einleitung eines Verfahrens meldet, wenn nach seiner bzw. ihrer Auffassung ein Verstoß der Athletin bzw. des Athleten oder einer anderen Person gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist.
Es gelten die in der DTB-Satzung beschriebenen Verfahrensregeln, denen sich der RTB (stellvertretend für seine Mitglieder und Angehörigen) aufgrund einer Vereinba-rung zwischen dem DTB und dem RTB unterwerfen.
§ 24 ORDNUNGEN
Neben der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ und der vom Verbandstag der RTJ zu beschließenden „Jugendordnung“ hat der RTB zur Durchführung seiner Aufgaben Ordnungen, die vom Hauptausschuss zu beschließen sind.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Zu den Ordnungen des RTB gehören
- die Ordnung für die Gremienverwaltung, Tagungen und Sitzungen
- die Gebührenordnung
- die Ehrungsordnung
- die Ordnung für die fachliche Arbeit
- die Ordnung für den Rechts- und Ehrenausschuss
- die Ordnung für Wirtschaft und Verwaltung
- die Ordnung für Qualifizierung
§ 25 ÄNDERUNG der SATZUNG
Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut gleichzeitig mit der Tagesordnung versandt werden.
§ 26 AUFLÖSUNG des RTB
Die Auflösung des RTB kann nur ein zu diesem Zweck einberufener Verbandstag mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
Dieser Verbandstag wählt auch die Liquidatoren.
Das nach Auflösen des RTB und nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den Deutschen Turnerbund (DTB), der es ausschließlich und unmittelbar für jugendfördernde Zwecke zu verwenden hat.





